BFH - Beschluss vom 22.05.2003
IV B 150/01

BFH - Beschluss vom 22.05.2003 (IV B 150/01) - DRsp Nr. 2003/11109

BFH, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen IV B 150/01

DRsp Nr. 2003/11109

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob mit Telefax vom 19. Februar 1996 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 5. Januar 1996. Mit der Klage begehrte er die Herabsetzung der Einkommensteuer 1992 auf 0 DM und die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs, da Verluste in Höhe von 13 018,50 DM aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 unberücksichtigt geblieben seien.

Während des Klageverfahrens wies das Finanzgericht (FG) ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter und den Berichterstatter des zuständigen Senats durch Beschluss vom 12. April 2000 zurück. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde legte der Kläger eine Vollmacht für seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt S, bei. Durch Beschluss vom 15. September 2000 IV B 59/00 (juris) wies der beschließende Senat die Beschwerde zurück.