BFH - Beschluss vom 22.05.2003
XI B 27/03

BFH - Beschluss vom 22.05.2003 (XI B 27/03) - DRsp Nr. 2003/11457

BFH, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen XI B 27/03

DRsp Nr. 2003/11457

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Antragsteller, der als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag und auch keine anderweitige Pensionsanwartschaft erworben hatte, erzielte im Streitjahr 2001 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 140 124 DM, die Antragstellerin sozialversicherungspflichtige Einnahmen in Höhe von 27 600 DM.

Die Antragsteller machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24 764 DM geltend. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erkannte nur 7 830 DM an. Der den Antragstellern zustehende Vorwegabzug sei um 16 v.H. der von ihnen erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu kürzen.

Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab.

Der beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte Erfolg.