Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe. Im Wege der Auslegung können seine Einwendungen in der Beschwerdebegründung jedoch dahin gehend verstanden werden, dass er die Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1970 IV 17/65 (BFHE 100, 159, BStBl II 1970, 838) und vom 7. Dezember 1977 I R 16-17/75 (BFHE 124, 18, BStBl II 1978, 278) rügt.
a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42).
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