BFH - Beschluss vom 22.06.2006
II B 122/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1882
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3081/03

BFH - Beschluss vom 22.06.2006 (II B 122/05) - DRsp Nr. 2006/22541

BFH, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen II B 122/05

DRsp Nr. 2006/22541

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der eine rechtlich unselbständige Sonderkasse errichtet ist, der die Aufgabe obliegt, den Beschäftigten ihrer Mitglieder (u.a. Gemeinden, Landkreise und öffentlich-rechtliche Sparkassen) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Der Kläger erwarb von einer GmbH Grundstücke mit einer aufstehenden Seniorenwohnanlage und einem von der Verkäuferin noch zu errichtenden Altenpflegeheim. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für den Erwerb Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerb sei nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Steuer befreit. Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung zugunsten des Klägers scheide aus.