BFH - Beschluss vom 22.06.2006
II B 171/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1805
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 420/01

BFH - Beschluss vom 22.06.2006 (II B 171/05) - DRsp Nr. 2006/22543

BFH, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen II B 171/05

DRsp Nr. 2006/22543

Gründe:

I. Für das Zweifamilienhaus des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist durch Bescheid vom 13. November 1991 im Ertragswertverfahren ein Einheitswert von 83 200 DM festgestellt worden. Im Januar 2001 beantragte der Kläger eine Wertfortschreibung, um eine Ermäßigung nach § 82 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Höhe von 30 v.H. wegen zweier in der Nähe errichteter Windkraftanlagen zu erhalten.

Die Anlagen befinden sich südlich des am Ortsrand belegenen Hauses des Klägers in einer Entfernung von rd. 700 und 900 Meter und weisen eine Nabenhöhe von 60 Meter sowie einen Durchmesser des Rotors von 46 Meter auf. Der Kläger fühlt sich insbesondere nachts durch die von der Anlage ausgehenden Geräusche und tagsüber durch den im Winter bei niedrigem Sonnenstand auftretenden Schattenwurf sowie durch die Reflexionen der Sonnenstrahlen und die mit den Drehbewegungen des Rotors verbundene dauernde Unruhe beeinträchtigt.