Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Für die begehrte Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen der Rechtsfrage,
"ob das Verhalten bei anderen Objekten und veranlasst durch andere Objekte im Bereich Vermietung und Verpachtung Folgerungen für das einzelne Objekt im Sinne einer übergreifenden oder gar Gesamtbetrachtung hat"
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