I. Mit Urteil des Vorsitzenden Richters als Einzelrichter hat der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf am 3. März 2006 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1999 abgewiesen. Mit einem offenbar hiergegen --wenn auch mit unzutreffenden Datenangaben-- gerichteten Schreiben legte der Kläger persönlich Einspruch ein. Erst nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde meldete sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 für den Kläger. Im weiteren Verfahrensverlauf stellte der Kläger erstmals Anträge zur Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, die sich gegen den Vorsitzenden Richter wie auch gegen die Richter wendeten, die über den ihn betreffenden ersten Befangenheitsantrag entschieden hatten.
Mit seiner "wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des FG Düsseldorf vom 23. Februar 2007, mit dem die Anträge des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am FG A und der Richter am FG B, C und D abgelehnt worden sind. Wegen des näheren Inhalts wird auf den Beschluss verwiesen.
Der Kläger rügt, dass ihm wegen fehlerhafter Entscheidung über die von ihm vorgebrachten Ablehnungsgründe das rechtliche Gehör und der gesetzliche Richter verwehrt werden.
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