BFH - Beschluss vom 22.07.2002
VIII B 57/02

BFH - Beschluss vom 22.07.2002 (VIII B 57/02) - DRsp Nr. 2002/16215

BFH, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen VIII B 57/02

DRsp Nr. 2002/16215

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Frage, ob ein Bezieher von Arbeitslosenhilfe, der die Bosnisch-Herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit Anspruch auf Kindergeld hat, ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01 (BFH/NV 2002, 332) geklärt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.