BFH - Beschluss vom 22.07.2008
II B 47/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1846
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 164/04

BFH - Beschluss vom 22.07.2008 (II B 47/07) - DRsp Nr. 2008/17558

BFH, Beschluss vom 22.07.2008 - Aktenzeichen II B 47/07

DRsp Nr. 2008/17558

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der einzige Abkömmling seines im Oktober 1994 verstorbenen Vaters (V). Der Antrag des Klägers, ihm einen Erbschein zu erteilen, blieb erfolglos. Sowohl das Notariat als auch das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) kamen nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass V die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen habe. Die Klage des Klägers gegen das Land ..., mit der er die Feststellung begehrt hatte, dass nicht das Land, sondern er selbst Erbe des V sei, hatte beim LG und beim OLG ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger einigte sich durch notariell beurkundete Verträge mit dem Land über die Höhe des ihm zustehenden Pflichtteilsanspruchs und dessen teilweise Erfüllung durch die Übertragung von Grundstücken aus dem Nachlass.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass der Kläger Pflichtteilsberechtigter sei, und setzte die Erbschaftsteuer in der Einspruchsentscheidung aufgrund eines steuerpflichtigen Erwerbs von 1 412 200 DM auf 155 342 DM (79 425,10 EUR) fest (Steuersatz von 11 %).