BFH - Beschluss vom 22.08.2006
I B 21/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 10
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I 363/2004

BFH - Beschluss vom 22.08.2006 (I B 21/06) - DRsp Nr. 2006/27702

BFH, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen I B 21/06

DRsp Nr. 2006/27702

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Das Finanzgericht (FG) war nicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verpflichtet, beim Rechenzentrum des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) anzufragen, ob bei einer Konzerngesellschaft das EDV-Programm automatisch einen Prüfhinweis erstellt, wenn der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) ergeht. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Jedoch hängen Umfang und Intensität der vom FG anzustellenden Ermittlungen auch vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (Senatsbeschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH NV 1997, 139).