BFH - Beschluss vom 22.08.2006
I B 82/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 90/2004

BFH - Beschluss vom 22.08.2006 (I B 82/05) - DRsp Nr. 2006/28439

BFH, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen I B 82/05

DRsp Nr. 2006/28439

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Sache über die steuerliche Behandlung von Zinsen für Darlehen, welche die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1. von der Klägerin zu 3. erhalten hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin zu 1. im Streitjahr (1990) ihr Handelsgewerbe ausschließlich in einer Niederlassung in Großbritannien ausgeübt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist in einem Steuerbescheid für das Streitjahr davon ausgegangen, dass in dem Jahresabschluss für die englische Betriebsstätte der Klägerin zu 1. für das Streitjahr eine Zinsverpflichtung zu passivieren und ein entsprechender Zinsertrag von der Klägerin zu 3. zu versteuern sei. Wegen dieser Sachbehandlung erhoben die Klägerinnen nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Das FG lud zunächst verschiedene Personen zum Klageverfahren bei (Beschluss vom 29. September 2004, nicht veröffentlicht). Sodann erließ es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. November 2004 ein Urteil, durch das die Klage abgewiesen wurde. Im Tatbestand dieses Urteils heißt es im Hinblick auf die erwähnten Darlehen u.a.: "Im Jahresabschluss 1990 der englischen Betriebsstätte wurden die Darlehen nicht als Verbindlichkeiten passiviert."