BFH - Beschluss vom 22.08.2006
IV B 64/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 4346/05

BFH - Beschluss vom 22.08.2006 (IV B 64/06) - DRsp Nr. 2006/30244

BFH, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen IV B 64/06

DRsp Nr. 2006/30244

Gründe:

I. Nachdem die zuständige Gemeindebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einem Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Durchführung eines Remonstrationsverfahrens nicht nachgekommen war, beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ", dass das FG feststellt, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG rechtmäßig war.

Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 13. März 2006 ab.

Mit ihrer Eingabe legt die Antragstellerin "wegen des gestellten Antrags gemäß der neugefassten Vorschrift des § 86 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO i.V.m. § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG " dem Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss des FG "zur rechtsstaatlichen Überprüfung" vor. Nach ihrer Auffassung hat der BFH gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung rechtmäßig war.