BFH - Beschluss vom 22.08.2006
V B 59/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 116
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 990/98

BFH - Beschluss vom 22.08.2006 (V B 59/04) - DRsp Nr. 2006/28453

BFH, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen V B 59/04

DRsp Nr. 2006/28453

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb ab 28. März 1992 (Streitjahr) in der Rechtsform der GmbH & Co. KG auf über 12 000 qm eine Badelandschaft, Saunen, Fitnesseinrichtungen, einen Surf-Shop, Boutique, Solarien, Massageinstitut, Beauty-Salon, Inlineskate-Shop und Verleih. Der Fitnessbereich umfasste ca. 230 qm. Gesellschaftszweck der Klägerin ist "der Betrieb einer Bade-Freizeitanlage in S mit allen dazu erforderlichen Nebenbetrieben sowie der Betrieb einer Restauration und die Vermietung von Verkaufsflächen". Genutzt werden durfte der Fitnessbereich zum einen von sog. Clubmitgliedern, die hierfür ein gesondertes Entgelt entrichteten. Zum anderen konnten auch Besucher der ...-Therme (des Schwimmbades und Saunabereiches) kostenlose Fitnessprogramme in Anspruch nehmen.