Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung für den Bergbauernhof des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO beurteilt, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision nicht.
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