I. Die Beschwerde ist unzulässig und mit der klarstellenden Maßgabe, dass die aus den Herren A & B bestehende GbR Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist, durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2006 VIII B 84/05, BFH/NV 2006, 803; BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306).
Die angefochtene Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2004 ist gegen die vorgenannte GbR erlassen worden. Ebenso ist die Klage (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2004) namens der GbR erhoben worden. Eine Vollbeendigung dieser GbR ist weder geltend gemacht noch festgestellt worden. Damit ist die GbR als solche als Prozessstandschafterin, vertreten durch ihre Gesellschafter als vertretungsberechtigte Geschäftsführer, Klägerin (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative FGO).
II.
Die Beschwerde legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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