BFH - Beschluss vom 22.09.2006
IX B 63/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3926/04

BFH - Beschluss vom 22.09.2006 (IX B 63/06) - DRsp Nr. 2007/3245

BFH, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen IX B 63/06

DRsp Nr. 2007/3245

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil ist wegen Verfahrensfehlern aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Zu Recht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Pflicht des FG, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) sowie die Beteiligten zur Ergänzung ungenügender Angaben und Erklärungen anzuhalten (§ 76 Abs. 2 FGO); die erhobenen Einwände stellen sich zugleich als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 FGO dar.

a) Nach Auffassung des FG ist die tatsächliche Durchführung des entgeltlichen Wohnungsrechts, das die Klägerin mit ihren Eltern bereits in dem Vertrag über die Übertragung des Eigentums an dem Elternhaus vereinbart hatte und das erst im Jahre 2001 gelöscht wurde, nicht glaubhaft gemacht worden, nachdem die Kläger entgegen ihrer Zusage im Erörterungstermin vor dem FG die ladungsfähige Anschrift der Mutter der Klägerin zur Durchführung einer Beweisaufnahme über deren Zahlungen nicht übermittelt hätten.