BFH - Beschluss vom 22.11.2004
III B 47/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1845/03

BFH - Beschluss vom 22.11.2004 (III B 47/04) - DRsp Nr. 2005/327

BFH, Beschluss vom 22.11.2004 - Aktenzeichen III B 47/04

DRsp Nr. 2005/327

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig vorgetragen, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Kläger führt aus, das Urteil des FG weiche von verschiedenen, im Einzelnen angeführten Entscheidungen des BFH ab. Der BFH habe verschiedene Kriterien erarbeitet, anhand derer zu prüfen sei, ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliege. Danach sei eine Selbständigkeit nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige allein die Erzeugnisse des Arbeitgebers vertreibe, kein eigenes Büro habe, regelmäßig Instruktionen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit erhalte und schriftliche Reiseberichte abzuliefern habe. Ferner sei auf die tatsächliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung abzustellen.