BFH - Beschluss vom 22.11.2006
IX R 53/04

BFH - Beschluss vom 22.11.2006 (IX R 53/04) - DRsp Nr. 2007/2885

BFH, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen IX R 53/04

DRsp Nr. 2007/2885

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1975 gegründete Kommanditgesellschaft --KG--, an der der Beigeladene (Herr A) nach Erwerb eines Gesellschaftsanteils im Jahre 1985 als Kommanditist beteiligt war. Ihr Zweck ist die Verwaltung eines Grundstücks, an dem sie seit 1975 ein Erbbaurecht besitzt und auf dem sie im Jahre 1977 sieben dreigeschossige Wohnhäuser sowie 29 Kfz-Stellplätze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichtete. In den Streitjahren 1990 bis 1993 erzielte die Klägerin aus dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes).

Die Klägerin wendet sich nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über die einheitliche und gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Streitjahre, soweit das FA das von dem Beigeladenen im Jahre 1985 bei Erwerb des Gesellschaftsanteils übernommene negative Kapitalkonto anders als in den Vorjahren nicht mehr den Anschaffungskosten dieses Anteils zugerechnet hat.