BFH - Beschluß vom 23.01.2002
V B 102/01

BFH - Beschluß vom 23.01.2002 (V B 102/01) - DRsp Nr. 2002/7326

BFH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen V B 102/01

DRsp Nr. 2002/7326

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb ein Hotel, das sie für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 2000 unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) verpachtete. Für die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages zum 30. September 1992 erhielt die Klägerin von der Pächterin eine Entschädigung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Entschädigung --entsprechend dem Entgelt für die Verpachtung-- als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1998 XI B 73/97 (BFH/NV 1998, 1381) die Auffassung des FA, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze sowohl die Erfüllungsleistungen wie auch den Verzicht für die Aufgabe von Rechten aus dem Pachtvertrag erfasst.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,