BFH - Beschluß vom 23.01.2002
V S 8/01

BFH - Beschluß vom 23.01.2002 (V S 8/01) - DRsp Nr. 2002/10101

BFH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen V S 8/01

DRsp Nr. 2002/10101

Gründe:

I. Die Antragstellerin betrieb ein Hotel, das sie für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 2000 unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) verpachtete. Für die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages zum 30. September 1992 erhielt die Antragstellerin von der Pächterin eine Entschädigung in Höhe von 244 289 DM.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beurteilte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Entschädigung --entsprechend dem Entgelt für die Verpachtung-- in dem im Anschluss an eine Außenprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1992 als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. März 1998 XI B 73/97 (BFH/NV 1998, 1381) die Auffassung des FA, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Verpachtungsumsätze sowohl die Erfüllungsleistungen wie auch den Verzicht für die Aufgabe von Rechten aus dem Pachtvertrag erfasst.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 102/01) begehrt die Antragstellerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).