BFH - Beschluß vom 23.01.2002
X B 128/01

BFH - Beschluß vom 23.01.2002 (X B 128/01) - DRsp Nr. 2002/4782

BFH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen X B 128/01

DRsp Nr. 2002/4782

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Rüge, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nicht entsprechend den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet haben.

Zur Bezeichnung der Divergenz ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift bestimmte abstrakte, das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze herauszuarbeiten, die mit ebensolchen Rechtssätzen einer Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juli 1999 X B 21 und 22/99, BFH/NV 2000, 35, m.w.N. der Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht.