BFH - Beschluss vom 23.01.2004
III S 18/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 23.01.2004 (III S 18/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/4182

BFH, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen III S 18/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/4182

Gründe:

I. Die vom Kläger und Antragsteller (Kläger) erhobenen Klagen (Az.: ... und ...) wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Urteile wurden dem Kläger am 1. August 2003 zugestellt. Er beantragte mit Schriftsatz vom 26. August 2003, der beim FG am 2. September und nach Weiterleitung beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. September 2003 einging, Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerden gegen die finanzgerichtlichen Urteile wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang (vgl. z.B. Beschluss vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).