I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im April 1996 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung 16 lebende Rinder in den Libanon aus, von denen vier erst bei der Ausfuhrabfertigung mit Ohrenmarkennummern versehen wurden, da die ursprünglich vorhandenen angeblich verloren gegangen waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) versagte mit dem Erstattungsbescheid die Gewährung von Ausfuhrerstattung für diese vier Tiere mit der Begründung, dass insoweit kein Ursprungsnachweis erbracht worden sei.
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