BFH - Beschluß vom 23.02.2000
IV S 17/99

BFH - Beschluß vom 23.02.2000 (IV S 17/99) - DRsp Nr. 2000/7591

BFH, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen IV S 17/99

DRsp Nr. 2000/7591

Gründe:

Die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb eine Unternehmensberatung und einen Handel mit Waren aller Art. Zum 31. Dezember 1998 wurde das Gewerbe abgemeldet.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung sah das Finanzamt (FA) für die Jahre 1993 bis 1995 die Herkunft von Bareinlagen in das Gesellschaftsvermögen als ungeklärt an und erhöhte im Wege der Hinzuschätzung die erklärten Gewinne der Antragstellerin.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Klage gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1994 und 1995, die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1993 bis 1995, die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 und die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1993 bis 1996 eingereicht.

Ein Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren wurde durch Beschluss des FG vom 3. November 1999 abgewiesen.

Gegen die Ablehnung des PKH-Antrags legte die Antragstellerin am 26. November 1999 durch den Geschäftsführer der X-GmbH persönlich Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf. Zugleich stellte sie Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren.