Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. Juli 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich daher nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art.
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