BFH - Beschluss vom 23.02.2005
IV B 143/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 3261/02 E, AO - 29.7.2004,

BFH - Beschluss vom 23.02.2005 (IV B 143/04) - DRsp Nr. 2005/8930

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen IV B 143/04

DRsp Nr. 2005/8930

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist nichtselbständig tätig und erzielt außerdem als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Ehefrau erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Auf der Grundlage der Einkommensteuererklärung 1999 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 13. September 2001 einen Einkommensteuerbescheid 1999. Dabei folgte das FA der Erklärung nicht in allen Punkten, sondern erkannte einige Aufwendungen nicht als Werbungskosten, Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben an. Während des Verfahrens über den daraufhin eingelegten Einspruch erging am 7. Januar 2002 ein zugunsten der Kläger nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Bescheid. Mit der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2002 wurde die Einkommensteuer nochmals herabgesetzt, ohne jedoch dem Begehren der Kläger umfassend zu entsprechen.