Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der schon vorhandenen BFH-Rechtsprechung zu den hier streitigen Rechtsfragen ist nicht dargetan, weshalb eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511).
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass ein neuer Vermögensgegenstand i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) hergestellt wird, wenn ein Gebäude für eine andere als die bisherige Nutzung umgestaltet wird; die hierfür aufgewendeten Kosten sind Herstellungskosten (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533, unter 1. b; vom 4. März 1998 X R 151/94 BFH/NV 1998, 1086, betr. die Umgestaltung eines Wohnhauses in ein Bürogebäude; vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, ; vom 22. Januar 2003 , BFH/NV 2003, , betr. Umbau eines Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus).
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