BFH - Beschluß vom 23.04.1998 (VII B 282/97) - DRsp Nr. 1998/17407
BFH, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen VII B 282/97
DRsp Nr. 1998/17407
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil in der Beschwerdeschrift die behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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