I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wandten sich mit ihrer Klage dagegen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für 1994 die geltend gemachten Verpflegungskosten für die Eltern sowie Wohnnebenkosten im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbstgenutzten Zweifamilienhauses nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt hatte.
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