Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
Das Beschwerdevorbringen entspricht weder im Hinblick auf die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung noch im Hinblick auf die Rüge eines Verfahrensmangels den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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