BFH - Beschluß vom 23.04.2002
IV B 63/01

BFH - Beschluß vom 23.04.2002 (IV B 63/01) - DRsp Nr. 2002/9378

BFH, Beschluß vom 23.04.2002 - Aktenzeichen IV B 63/01

DRsp Nr. 2002/9378

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

2. Weder bezeichnen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO noch lässt sich den knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrunds entnehmen.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Dass die Kläger die Klärung einer über ihren Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage für erforderlich halten, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.