BFH - Beschluss vom 23.04.2003
I B 212/02

BFH - Beschluss vom 23.04.2003 (I B 212/02) - DRsp Nr. 2003/8304

BFH, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen I B 212/02

DRsp Nr. 2003/8304

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, war steuerlicher Berater der B-GmbH und zugleich --als Treuhänder der S-GmbH-- einer der Minderheitsgesellschafter der B-GmbH. Diese hatte seit ihrer Gründung Anfang Januar 1990 mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch ihr Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter B befand sich Anfang 1990 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Deshalb verwendete er Gelder der B-GmbH, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine persönlichen Gläubiger ruhig zu stellen. Dabei war ihm bekannt, dass er zu diesen Entnahmen nicht berechtigt war, er der B-GmbH die entnommenen Beträge aufgrund seiner desolaten Vermögenslage nicht werde zurückzahlen können und die B-GmbH durch die Entnahmen in noch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.