BFH - Beschluss vom 23.04.2003
I B 67/02

BFH - Beschluss vom 23.04.2003 (I B 67/02) - DRsp Nr. 2003/12955

BFH, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen I B 67/02

DRsp Nr. 2003/12955

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für Steuerrückstände einer insolventen GmbH haftet.

Die Klägerin war seit April 1988 die einzige Gesellschafterin und seit Juni 1991 zudem alleinige Geschäftsführerin der B-GmbH. Vor der Übernahme des Geschäftsführeramts durch die Klägerin war deren Ehemann (E) Geschäftsführer der B-GmbH. E, der zunächst weiterhin im Rahmen einer Einzelprokura für die B-GmbH vertretungsbefugt war, ist im März 1993 verstorben.

Im Jahr 1990 hatte sich die B-GmbH an der U-GmbH beteiligt, mit deren übrigen Gesellschaftern sie jedoch alsbald in Streit geriet. Es kam zu einem Klageverfahren der B-GmbH gegen die U-GmbH, das mit einem Prozessvergleich endete. Danach sollte die U-GmbH bis zum 31. Dezember 1991 ... DM und bis zum 31. Dezember 1992 weitere ... DM an die B-GmbH zahlen. Die U-GmbH hat die genannten Beträge fristgerecht gezahlt.