BFH - Beschluss vom 23.04.2003
VIII S 3/03

BFH - Beschluss vom 23.04.2003 (VIII S 3/03) - DRsp Nr. 2003/8135

BFH, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen VIII S 3/03

DRsp Nr. 2003/8135

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2002 1 K 390/02. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war Kommanditist einer am ... September 1991 gegründeten (oder --nach Ansicht des Klägers-- umgegründeten) GmbH & Co. KG (KG). Außerdem war er an der Komplementär-GmbH und an einer Besitz-GmbH beteiligt, die ihr Unternehmen an die KG verpachtet hatte. Er wurde im November 1994 als Gesellschafter der KG ausgeschlossen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Klage ist von den Zivilgerichten rechtskräftig abgewiesen worden.