Die Beschwerde ist nicht begründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel, das Finanzgericht (FG) habe die Sachaufklärungspflicht verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil es die beantragten Beweise nicht erhoben habe, liegt nicht vor.
1. Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls aufdrängen (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 41, m.w.N.). Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 26). Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (Gräber/Stapperfend, aaO., § 76 Rz 14, m.w.N.). Es braucht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, und vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186).
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