Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) besteht nicht. Das Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 66/03 (BFHE 209, 87, BStBl II 2005, 480) betrifft die Steuerpflicht von seiten des Restitutionsberechtigten gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) erlangten Mietentgelten nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im vorliegenden Verfahren ist über die Behandlung einer vom potentiell Restitutionsverpflichteten geleisteten Vergleichssumme bei diesem zu befinden. Es handelt sich insoweit um unterschiedliche Sachverhalte.
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