BFH - Beschluß vom 23.05.2000
I B 109/99

BFH - Beschluß vom 23.05.2000 (I B 109/99) - DRsp Nr. 2000/9537

BFH, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen I B 109/99

DRsp Nr. 2000/9537

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht Rückstellungen für "Subskriptionsprovisionen" sowie für künftige Messeaufwendungen gebildet hat und ob Aufwendungen für ein ihrem Geschäftsführer (G) zustehendes Honorar steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind. Bei der Beurteilung des Honorars geht es vor allem darum, ob G die abgegoltenen Leistungen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin oder auf Grund eines gesonderten Beratervertrags erbracht hat. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Zur Begründung ist in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass das FG sich nicht zu der Angemessenheit der an G zu zahlenden Vergütung geäußert habe. In einem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen weiteren Schriftsatz hat die Klägerin diesen Vortrag dahin erläutert, dass sie eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht und damit einen Verfahrensmangel rüge. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.