BFH - Beschluß vom 23.05.2000
I B 82/99

BFH - Beschluß vom 23.05.2000 (I B 82/99) - DRsp Nr. 2000/7368

BFH, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen I B 82/99

DRsp Nr. 2000/7368

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das ihre Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden ist. In den Urteilsgründen ist u.a. ausgeführt, nach § 366 Satz 2 i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei zu vermuten, dass die angefochtene Einspruchsentscheidung drei Tage nach ihrer Aufgabe zur Post bei der Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen sei. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mit ihrer deshalb erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhe. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG sei nämlich Beweis dafür angetreten worden, dass die Einspruchsentscheidung erst nach Ablauf der Dreitagefrist eingegangen sei. Diesen Beweis habe das FG nicht erhoben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Form dargelegt: