BFH - Beschluß vom 23.05.2000
IX S 4/00

BFH - Beschluß vom 23.05.2000 (IX S 4/00) - DRsp Nr. 2000/6508

BFH, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen IX S 4/00

DRsp Nr. 2000/6508

Gründe:

Während des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG) erließ der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Außenprüfung einen Änderungsbescheid, der für die Antragsteller zu einer Steuernachforderung führte und den sie gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens machten.

Nachdem das FG die Klage abgewiesen hatte, haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Sie verweisen zur Begründung ihres Aussetzungsantrags auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und tragen außerdem vor, die Steuernachforderung übersteige bei weitem ihre Leistungsfähigkeit.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.