BFH - Beschluß vom 23.05.2000
X B 132/99

BFH - Beschluß vom 23.05.2000 (X B 132/99) - DRsp Nr. 2000/8379

BFH, Beschluß vom 23.05.2000 - Aktenzeichen X B 132/99

DRsp Nr. 2000/8379

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.