BFH - Beschluß vom 23.05.2002
III B 53/01

BFH - Beschluß vom 23.05.2002 (III B 53/01) - DRsp Nr. 2002/10420

BFH, Beschluß vom 23.05.2002 - Aktenzeichen III B 53/01

DRsp Nr. 2002/10420

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierte Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Suche nach einem --seit einem Tauchgang verschollenen-- nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, ist nicht im Allgemeininteresse klärungsbedürftig.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (st. Rspr., vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Daraus folgt, dass sich die Bedeutung nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen darf, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen muss.