BFH - Beschluss vom 23.05.2003
V B 162/99

BFH - Beschluss vom 23.05.2003 (V B 162/99) - DRsp Nr. 2003/9987

BFH, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen V B 162/99

DRsp Nr. 2003/9987

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. In den Streitjahren (1992 bis 1996) erstattete sie ihren Fahrern Reisekosten. Sie nahm hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung verneinte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Vorliegen von "Dienstreisen", da die Fahrzeuge die regelmäßige Arbeitsstätte der Fahrer gewesen seien. Das FA lehnte deshalb den Vorsteuerabzug ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 statt und wies die Klage wegen Umsatzsteuer 1996 ab. Es bejahte Dienstreisen der Fahrer i.S. des Abschn. 37 Abs. 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 1992 und 1993) mit Rücksicht auf ihre Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin und gewährte deshalb den Vorsteuerabzug für die Jahre 1993 bis 1995 gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991 und 1993), §§ 36, 38 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1991 und 1993). Dagegen verneinte es Dienstreisen der Fahrer i.S. des Abschn. 37 Abs. 3 LStR 1996, so dass die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 erfolglos blieb; nach Ansicht des FG fiel die Fahrtätigkeit der Arbeitnehmer nicht mehr unter den veränderten Begriff der Dienstreise in den 1996. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.