I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. In den Streitjahren (1992 bis 1996) erstattete sie ihren Fahrern Reisekosten. Sie nahm hierfür den Vorsteuerabzug in Anspruch.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung verneinte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Vorliegen von "Dienstreisen", da die Fahrzeuge die regelmäßige Arbeitsstätte der Fahrer gewesen seien. Das FA lehnte deshalb den Vorsteuerabzug ab.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 statt und wies die Klage wegen Umsatzsteuer 1996 ab. Es bejahte Dienstreisen der Fahrer i.S. des Abschn. 37 Abs. 2 Nr. 1 der
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|