BFH - Beschluss vom 23.05.2003
V B 69/02

BFH - Beschluss vom 23.05.2003 (V B 69/02) - DRsp Nr. 2003/10571

BFH, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen V B 69/02

DRsp Nr. 2003/10571

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1995) in Norddeutschland ein ...unternehmen. Er begehrt den Vorsteuerabzug in Höhe von 979,85 DM aus einer Rechnung des X vom 2. Oktober 1995 über im September 1995 auf einer Baustelle in A ausgeführte ...arbeiten. In der maschinenschriftlich geschriebenen Rechnung ohne besonderen (vorgedruckten) Briefkopf war eine Adresse des X in B angegeben.

Nach einer vom Kläger eingeholten Auskunft aus dem Gewerberegister war X vom 1. Juli 1995 bis zum 30. November 1997 mit einem Einzelunternehmen für ... in C gewerberechtlich gemeldet. Er wurde bei den Finanzbehörden weder in B noch in C als Unternehmer geführt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die in der Rechnung vom 2. Oktober 1995 ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.