Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) steht den Beteiligten die Revision nur dann zu, wenn entweder das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO). Keine der Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.
Die Möglichkeit, eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. einzulegen, hat der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) abgeschafft.
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