Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und wegen Verfahrensfehlern gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, hat keinen Erfolg.
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