BFH - Beschluss vom 23.05.2006
VII B 226/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4038/04

BFH - Beschluss vom 23.05.2006 (VII B 226/05) - DRsp Nr. 2006/22624

BFH, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VII B 226/05

DRsp Nr. 2006/22624

Gründe:

I. Das Bundesamt für Güterkraftverkehr stellte bei einer 2004 durchgeführten Kontrolle am Grenzzollamt W fest, dass der auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in Bulgarien zugelassene aus Sattelzugmaschine und Auflieger bestehende Lastzug in Deutschland eine Werkzeugmaschine geladen hatte, um diese zu einer in Griechenland stattfindenden Messe zu befördern. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte daraufhin mit Steuerbescheid die auf den Lastzug entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen die Klägerin fest und beschlagnahmte mit weiteren Bescheiden vom selben Tag den Lastzug nebst Schlüsseln, Kennzeichen und Fahrzeugpapieren.