I. Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen unbilliger Härte als unbegründet zurückgewiesen. Im Tenor heißt es: "Die Entscheidung ergeht endgültig", in den Gründen hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller persönlich "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO " erhoben.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung vom FG zugelassen worden ist.
Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des FG ergibt sich, dass die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen worden ist.
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