BFH - Beschluss vom 23.05.2006
VII B 53/06
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 409/05

BFH - Beschluss vom 23.05.2006 (VII B 53/06) - DRsp Nr. 2006/20187

BFH, Beschluss vom 23.05.2006 - Aktenzeichen VII B 53/06

DRsp Nr. 2006/20187

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 10. Januar 2006 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als unbegründet zurückgewiesen. Im Tenor heißt es: "Die Entscheidung ergeht endgültig", in den Gründen hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller und Beschwerdeführer persönlich "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO " erhoben.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung vom FG zugelassen worden ist.

Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des FG ergibt sich, dass die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen worden ist.