Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht (mehr) gegeben. Die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178) geklärt; danach ist die Besteuerung dieser Veräußerungsgeschäfte verfassungsgemäß. Die gegen das Urteil in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Januar 2008 2 BvR 294/06 (z.B. Deutsches Steuerrecht 2008, 197, Der Betrieb 2008, 273) nicht zur Entscheidung angenommen.
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