I. Mit Beschluss vom 14. April 2000 lehnte das Finanzgericht (FG) einen Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Vermögensteuerbescheiden auf den 1. Januar 1989, 1992, 1993 und 1995 ab. Die Vermögensteuerbescheide beruhten auf strafrechtlichen Ermittlungen, wonach auf den Namen der Antragstellerin bei ausländischen Banken erhebliche Festgelder angelegt waren, über die die Antragstellerin verfügungsbefugt war.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin mit der Begründung, sie habe die Festgelder nur treuhänderisch gehalten, Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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